top of page

AGB

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma CT Immobilien GmbH

für Bauaufträge

A Vergabebedingungen für Bau- und Ausführungsaufträge

I.) Für die Erstellung und Einreichung eines oder mehrerer Angebote, sind nachstehende Bedingungen Grundsatz:

  • Fristgerechte Abgabe des Angebotes. 

  • Das Angebot ist vom Anbieter kostenlos zu erstellen.

  • Die Weitergabe des Angebotes an Drittanbieter ist nicht zulässig. Sollten Subunternehmer erforderlich sein, so sind diese namhaft bekannt zu geben und vor der Beauftragung freizugeben.

  • Es sind mind. 80% der Leistungen, für welche der Auftragnehmer über eine Konzession verfügt, mit Eigenpersonal auszuführen. Bei Subunternehmen ist abgesehen von der Freigabe durch CT Immobilien GmbH, ein Konzessionsnachweis bei Anbotsabgabe zu erbringen.

  • Das Angebot ist in Euro (€), sowie in deutscher Sprache auszuführen.

  • Für die auszuführenden Arbeiten und Leistungen gelten die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften in Österreich.

II.) Preise, Preisnachlässe, Vergütung und Kalkulation für die Ausführung:

  • Die Preisnachlässe für eine Leistung sind auch für Vertragsanpassungen infolge von Leistungsabweichungen gültig, sowie für Mengenänderungen ohne Leistungsabweichung.

  • Ist ein Preisnachlass vom Auftragnehmer in einer bestimmten Summe angegeben, so wird diese zur Auftragssumme oder zu jenem Teil derselben, für den der Preisnachlass gewährt wird, ins Verhältnis gesetzt und danach in einen prozentuellen Preisnachlass umgerechnet.

  • Werden Skonti ohne Angabe eines Zahlungszieles angeboten, so gelten sie als Preisnachlässe.

  • Preise sind aufgrund der ÖNORM und entsprechender Kalkulation zu ermitteln. Auf Aufforderung sind dem Anbotsteller zur Anbotsprüfung dementsprechend erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Preise sind immer Nettopreise; die Umsatzsteuer wird erst beim Gesamtpreis hinzugerechnet.

  • In den Einheitspreisen sind sämtliche Kosten einzukalkulieren inkl. eventuellere Nebenkosten und Nebenleistungen: alle Versicherungsprämien; die Vertragskosten; Gemeinkosten; Lieferkosten etc. einschließlich aller damit zusammenhängenden Abgaben und Gebühren; alle gesetzlichen und tariflichen Aufwendungen des Auftragsnehmers; die in den ÖNORMEN mit vornormieren Vertragsinhalten, Honorar- und Gebührenordnungen bzw. Standardleistungsbeschreibungen angeführten Nebenleistungen.

  • Aufwendungen für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. zur Einhaltung der vereinbarten Fertigstellungsfristen- und -termine werden nicht gesondert vergütet.

  • Gesonderte Aufwendungen welche für die vereinbarten Fertigstellungsfristen und Termine anfallen werden nicht gesondert vergütet.

  • Alle Preise sind Festpreise und Nettopreise im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Die Preise gelten frei Leistungs- bzw Verwendungsort bzw Einlieferungsstelle abgeladen.

  • Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers abgegolten. Im Vertag nicht ausdrücklich festgehaltene Vergütungen sind ausgeschlossen.

  • Ist ein Preisnachlass in einem bestimmten Prozentsatz ausgedrückt, so bezieht er sich auf die tatsächlich ausgeführte Menge, sowie auf berichtigte und auf neu vereinbarte Preise.

  • Zur Einhaltung der im Vertrag festgelegten Fertigstellungsfristen bzw -termine erforderliche Mehraufwendungen, wie insbesondere Überstundenentgelte, Kosten eines Mehrschichtbetriebes und durch äußere Umstände, wie beispielsweise Witterungsverhältnisse, odgl bedingte Mehraufwendungen werden nicht gesondert vergütet, wenn damit schon bei Abgabe des Angebots zu rechnen war oder wenn der Auftragnehmer den sonst drohenden Leistungsverzug zu vertreten hat.

  • Preiserhöhungen infolge von Übertragungs- und Kalkulationsfehlern im Angebot sind ebenso wie solche bei vereinbarungswidriger Ausführung des Auftrags ausgeschlossen.

III.) Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote

  • Teilangebote werden nur insoweit berücksichtigt, als sie in der Ausschreibung für zulässig erklärt sind.

  • Alternativ- und Abänderungsangebote sind, insofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, unzulässig; dies gilt auch für Verhandlungsverfahren und Direktvergaben.

IV.) Fehlerhafte Angebote

  • Vom Auftraggeber infolge Rechenfehlers des Bieters berichtigte Angebote werden gegebenenfalls auch vorgereiht. Die Entscheidung darüber obliegt CT Immobilien GmbH.

V.) Pläne  

  • Der Ausschreibung angeschlossene Pläne sind nicht zwingende Ausführungspläne; sie dienen nur der Kalkulation. Unklarheiten oder Angaben, welche technisch nicht einwandfrei oder mangelfrei umsetzbar sind, sind bei der Anbotsabgabe bekannt zu geben und darauf klar und deutlich hinzuweisen.

VI.) Produkte und Methoden

  • Die im Leistungsverzeichnis genannten Produkte gelten als beispielhaft; der Bieter darf sie in seinem Angebot nur durch technisch und qualitativ gleichwertige Produkte ersetzen und dieses sodann klar und deutlich im Angebot bekannt geben. Soweit der Bieter keine abweichende Produktwahl trifft, ist da im Leistungsverzeichnis angeführte Produkt dem Angebot zugrunde gelegt. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit trifft den Bieter; dabei sind insbesondere auch alle den Auftraggeber treffenden Folgekosten und Erschwernisse zu berücksichtigen.

  • Wird eine neue Arbeitsmethode angeboten, die im Bereich des Auftraggebers bisher noch nicht angewendet oder noch nicht ausreichend erprobt wurde, so sind dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung Unterlagen vorzulegen, die eine verlässliche Beurteilung dieser Methode gewährleisten.

  • Die Bezugnahme auf technischen Spezifikationen wird für die Beschreibung der Leistung festgelegt, dass der Zusatz „oder gleichwertig“ als hinzugefügt gilt.

 

VII.) Zuschlagsfrist

  • Der Bieter bleibt an sein Angebot für die Dauer von mind. 3 Monaten gebunden.

VIII.) Geheimhaltung vertraulicher Informationen - Urheberrecht   

  • Der Bieter verpflichtet sich: die Ausschreibungsunterlagen, sowie alle ihm sonst im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren, dem Abschluss des Vertrages und der Abwicklung des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen und noch bekannt werdenden technischen und kaufmännischen Informationen und Unterlagen, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers (im Folgenden kurz: vertrauliche Informationen) – gleichviel, ob sie in mündlicher, schriftlicher, visueller, elektronischer oder sonstiger Form vorliegen – vertraulich zu behandeln und nicht unaufgefordert oder durch CT Immobilien GmbH genehmigt, weiterzugeben. Für den Fall, dass er sich zur Erfüllung seiner (vor-)vertraglichen Verpflichtungen, Obliegenheiten und sonstigen Aufgaben anderer Personen bedient, die Verpflichtung zur Gemeinhaltung dieser vertraulichen Informationen auch allen für ihn tätigen Personen zu überbinden und nur solche Personen einzusetzen, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung nachweislich ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden; die vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen des Vergabeverfahrens, unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze und nicht auch für eigene andere, sowie für Zwecke dritter zu nutzen; die vertraulichen Informationen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber offenzulegen, zu veröffentlichen, kommerziell zu verwerten oder an Dritte (ausgenommen für Zwecke der Angebotserstellung durch Subunternehmer und Zulieferanten) weiterzugeben; auch Pressenotizen und sonstige Mitteilungen dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch CT Immobilien GmbH weitergegeben werden.

  • Die Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens, aber auch während der Abwicklung und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses örtlich, zeitlich und auch sonst in jeder Hinsicht uneingeschränkt fort; das gilt auch gegenüber den mit dem Bieter verbundenen Unternehmen, sowie den genannten Personen.

  • Von dieser Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Unterlagen und Informationen, für die der Bieter den Nachweis erbringt, dass sie allgemein bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass dies von ihm zu vertreten ist, oder dass diese ihm bereits bekannt waren, bevor sie ihm der Auftraggeber zugänglich machte, oder dass sie ihm durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass er die dem Auftraggeber gegenüber bestehende Geheimhaltungspflicht verletzt hat.

  • Alle Unterlagen des Vergabeverfahrens unterliegen dem Urheberrecht.

 

B Vertragsbedingungen für Bauaufträge

 IX.) Geltung

  • Für erteilte Aufträge gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen und zugehörige, gesonderte Auftragsschreiben soweit darin, anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten die ÖNORM B 2110 in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Beauftragung und mangels darauf anwendbarer Bestimmungen dieser ÖNORM die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind  für den Auftraggeber nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich und eindeutig schriftlich, mittels Fax oder elektronisch im Auftragsschreiben anerkannt und akzeptiert werden.

  • Mit der Einreichung des Angebotes, mit der Annahme bzw. mit der Ausführung des Auftrages anerkennt der Auftragnehmer die ausschließliche Geltung dieser Vertragsbedingungen

  • Die Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle Vertragsanpassungen, sowie für Mehr-, Minder- und Regieleistungen.

  • Sonstige AGB`s vom Auftragnehmer, Lieferanten und sonstigen eingebundenen Leistungsträgern werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 X.) Vertretung der Vertragspartner

  X-I.) Die Vertretung des Auftraggebers erfolgt von 2 Seiten (Kurz AG)

  • Die vom AG bestellte örtliche Bauaufsicht (im Folgenden kurz „ÖBA“) vertritt ihn bei der Abwicklung des Bauvertragsverhältnisses; ihre Weisungen sind vom Auftragnehmer und seinen Leuten, aber auch von seinen Subunternehmern und Zulieferanten, sowie deren Leuten stets unverzüglich zu befolgen. Zu Vertragsanpassungen ist die Bauaufsicht nicht bevollmächtigt. Angeordnete Leistungsabweichungen zum Auftrag sind vor Ausführung zu melden (schriftlich) und zwingend durch CT Immobilien GmbH bestätigt und freigeben zu lassen.

  • Die Bauaufsicht ist insbesondere berechtigt, die Weisungen des Auftragsnehmers bei Bedarf abzuändern oder zu ergänzen, Zeit, Ort und Anzahl der Materialprüfungen zu bestimmen, an diesen teilzunehmen, die Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen, wenn deren Erfolg sonst (z.B. infolge der Witterungsverhältnisse) gefährdet wäre, sowie die Tätigkeit der einzelnen Unternehmer zu koordinieren.

 X-II.) Vertretung des Auftragnehmers (Kurz AN)

  • Der AN hat unverzüglich einen bevollmächtigten Vertreter namhaft zu machen, der alle rechtlichen bedeutsamen Erklärungen, die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses – einschließlich aller Fragen allfälliger Vertragsanpassungen – erforderlich sind, abgeben und entgegennehmen kann; dieser hat sich auf Verlangen durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen. Allfällige Beschränkungen dieser Vollmacht sind dem AG gegenüber unwirksam.

  • Der AG ist berechtigt, den namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter des AN sogleich, aber auch später aus wichtigen Gründen abzulehnen; in diesem Fall hat der AN unverzüglich einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen.

  • Der AN darf anstelle der von ihm namhaft gemachten Person, eine andere Person nur aus wichtigen Gründen und nur nach vorheriger Bekanntgabe als bevollmächtigten Vertreter bestellen. Die beiden vorangehenden Absätze gelten als sinngemäß.

  • Der bevollmächtigte Vertreter des AN muss während der Arbeitszeit unverzüglich  erreichbar sein und ist jedenfalls verpflichtet, auf Verlangen des AG unverzüglich auf der Baustelle persönlich zu erscheinen; hieraus dürfen dem AG keine zusätzlichen Kosten erwachsen. 

  • Der bevollmächtigte Vertreter des AN hat für die fortwährende Überwachung der vom AN, sowie von den durch diesen beauftragten Subunternehmer und Zulieferanten beschäftigten Arbeitskräfte, insbesondere für die Einhaltung aller Vorschriften, für die Einhaltung der gebotenen Disziplin durch die Arbeitskräfte Sorge zu tragen und mit der Bauaufsicht stets engsten Kontakt zu halten; diese Vorschriften hat der AN seinen Leuten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die von ihm beauftragten Subunternehmer und Zulieferanten darüber hinaus zur Einhaltung dieser Vorschriften vertraglich zu verpflichten.

 X-III) Arbeitsgemeinschaft

  • Ist eine ARGE, Auftragnehmer des Projektes, so hat sie dem AG einen bevollmächtigten Vertreter gemäß Punkt X-II namhaft zu machen.

         XI.) Prüfung der Unterlagen

  • Vom AN bzw von Dritten herrührende Ausführungsunterlagen dürfen vor Freigabe durch den AG, sofern nicht im Angebot enthalten und durch die Beauftragung bestätigt und freigegeben, nicht eingesetzt werden. Der Freigabevermerk enthebt den AN nicht seiner Prüf- und Warnpflicht, sowie seiner Haftung.

XII.) Verkehrsflächen und Grundstücke Dritter

  • Arbeiten im Bereich öffentlicher oder privater Straßen bzw Wegen hat der AN unter möglichster Vermeidung von Verkehrsbehinderungen auszuführen. Bei Verunreinigung bzw Beschädigung solcher Straßen oder Wege hat er auf seine Kosten für deren Instandsetzung zu sorgen und den AG insoweit schad- und klaglos zu halten.

  • Der AN hat im Einvernehmen mit dem Erhalter bzw Eigentümer ein Protokoll über den vorgefundenen Zustand der Grundflächen samt ausreichender Fotodokumentation (Übergabeprotokoll) zu verfassen und davon dem AG eine Kopie zu übermitteln. Nach Beendigung der Arbeiten sind die benützen Straßen, Wege bzw sonstigen Grundflächen dem Erhalter bzw Eigentümer nachweislich zumindest in dem im Übergabeprotokoll festgehaltenen Zustand zurückzustellen. 

 XIII.) Behördliche Bewilligungen

  • Die Kosten für die Erfüllung von behördlichen Auflagen, mit denen gewöhnlich gerechnet werden muss, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

  • Der AN hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung seiner Arbeiten notwendigen behördlichen Bewilligungen bzw Einwilligungen Dritter Sorge zu tragen; bei Inanspruchnahme des AG aus einem solchen Anlass hat ihn der AN schad- und klaglos zu halten.

XIV.) Einbauten

  • Frei ausgelegte Kabel hat der AN während des gesamten Verlaufs der Arbeiten durch geeignete Vorkehrungen vor Beschädigungen zu schützen.

  • Der AN hat vor Ausführung eine bestmögliche Einbautenerhebung durchzuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind im Angebot zu inkludieren und kalkulieren! (Gemeinkosten oder gesonderte Positionen).

XV.) Zusammenwirken im Baustellenbereich

  • Der AN hat anderen AN, sowie dem AG die notwendigen Zwischengerüstung und sonstige Hilfs- und Behelfsmittel, welche als Nebenleistungen zur Erfüllung des Eigengewerks/Auftrages nötig sind bzw. die Benützung derer, ohne gesonderte Vergütung zu gestatten, sofern dies ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Arbeiten möglich ist. Über deren Verlangen, jedoch auf deren Kosten hat er die notwendigen Gerüste herzustellen bzw zu belassen, ihnen  - soweit zumutbar - seine Geräte zum Gebrauch zu überlassen, sowie den Strom- und Wasserbezug zu gestatten. Jedwede Haftung des AG in diesem Zusammenhang wird ausgeschlossen; der AN hat ihn insoweit auch schad- und klaglos zu halten. Die beabsichtigte Demontage solcher mitbenutzbarer Anlagen ist dem AG rechtzeitig mitzuteilen.

  • Der AN hat ferner anderen Auftragnehmern, soweit erforderlich, Einsicht in die Pläne, sowie in alle sonstigen Unterlagen zu gewähren. Er ist weiters für Ordnung, Reinlichkeit und Disziplin im Baustellenbereich verantwortlich.

  XVI.) Leistungserbringung   

  • Der AN hat seine vertraglichen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets vertragsgemäß auszuführen oder unter seiner Verantwortung ausführen zu lassen; er schuldet allein, die Erreichung des in der Leistungsbeschreibung vom AG beschriebenen Leistungsumfangs. Er bleibt für die mängelfreie Erbringung seiner vertraglichen Leistungen auch dann allein verantwortlich, wenn der AG die von ihm vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Ausführungsunterlagen genehmigt, unterfertigt, gestempelt oder mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerk versehen hat; seiner Warnpflicht, sowie seiner Haftung für die vertragsgemäße Leistungserbringung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben. Der AN hat seinen Subunternehmern und Zulieferanten die Verpflichtung zur Beachtung der für ihn selbst verbindlichen Vorschriften zu überbinden, sofern ihm möglich und ist dafür dem AG verantwortlich, bzw hält diesen in jedem Fall schuld-, schad- und klaglos.

  • Bei der Ausführung der Leistung hat der AN nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der AN hat das Bauwerk so herzustellen, das damit dessen erstklassige Beschaffenheit, hohe Betriebssicherheit, sowie einfache und möglichst kostengünstige Wartung und Instandhaltung gewährleistet sind; vor allem muss es auch für die Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung leicht zugänglich sein.

  • Mit einer Anweisung oder Ermahnung des Auftragnehmers, die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anordnungen, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, übernimmt der AG diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.

  • Hat der AN Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen der Bauaufsicht, gegen die Beistellung von Materialien oder sonstigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unternehmer, sowie überhaupt, wenn Umstände vorliegen, die einer vertragsgemäßen Erfüllung entgegenstehen, so hat er diesen Bedenken bzw Umstände dem AG unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mittels Fax, nachweislich mitzuteilen und bestätigen zu lassen, sowie ihm geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.

  • Hat sich der AN verpflichtet, namens des Auftraggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom AG beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die Waren den AG unverzüglich hiervon zu informieren und diese jedenfalls sorgfältig zu verwahren.

  • Die Einbringung von Material, Werkzeug, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf dessen Gefahr und Kosten. Der AG übernimmt auch, wenn er dem AN Lagerräume oder -plätze überlässt, keinerlei Haftung für die eingebrachten Gegenstände.

  • Vom AG beigestellte Hilfsmittel (wie zB Leitern, Gerüste, Aufzüge etc.) und Materialien hat der AN vor ihrer Verwendung auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Verantwortlich für den Einsatz solcher Gegenstände ist ausschließlich der AN; ihn trifft auch die Gefahr.

  • Dem AN, für dessen Leistungserbringung vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte, sind soweit Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers (dies gilt nicht für ÖBA und andere technische Konsulenten).

  • Der AN hat den Ort der Leistungserbringung und sonstige von ihm benützte Örtlichkeiten des Auftraggebers gereinigt und frei von den von ihm eingebrachten Gegenständen zu hinterlassen. Fallen bei der Leistungserbringung nicht vermeidbare bzw wieder verwendbare Verpackungsmaterialien oder sonstige Abfälle an, so hat sie der AN auf seine Gefahr und Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entsorgen.

  • Kommt der AN diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Vorkehrungen auch ohne Nachfristsetzung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen lassen.

XVII.) Subunternehmerleistungen   

  • Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig; hiervon ausgenommen sind Kaufverträge, sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen in Abstimmung/Zustimmung des AG.

  • Die Weitergabe von wesentlichen, aber auch von bloß erheblichen Teilen der Leistung an Subunternehmer bzw die nachträgliche Auswechslung solcher Subunternehmer ist überdies nur nach schriftlicher, mittels Fax oder elektronisch erteilter Zustimmung des Auftraggebers und nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teils der Leistung erforderliche Befugnis und technische Leistungsfähigkeit besitzt. Die Zustimmung des Auftraggebers entbindet den AN nicht von seiner Haftung.

XVIII.) Dokumentation

  • Führung der Bautages-, und Regieberichte.

  • Die Bautages- und Regieberichte sind vom Auftragehmer sorgfältig und vollständig zu führen. Der Bauvorschritt ist gegebenenfalls anhand der Position des Leistungsverzeichnisses zu dokumentieren. Dabei sind die vom AG festgelegten Berichtsformate zu verwenden. Die Berichte sind auf der Baustelle aufzulegen und der Bauaufsicht jederzeit zugänglich zu halten. Das Original und jeweils eine Durchschrift der Berichte sind der Bauaufsicht regelmäßig auszufolgen. Die Durchschrift der Berichte wird dem AN mit einer Eingangsbestätigung zurückgestellt bzw der Durchschlag datiert.

  • Unfallmeldungen: Unfälle sind der Bauaufsicht sofort fernmündlich bekannt zu geben; außerdem ist ihr auch eine Kopie der Unfallmeldung auszufolgen.

XIX.) Leistungsabweichungen und ihre Folgen

  • Der AG ist berechtigt, den vereinbarten Leistungsumfang zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die im Vertrag nicht vorgesehen, aber zur Erreichung des Leistungsziels notwendig sind, sofern solche Änderungen oder zusätzlichen Leistungen dem AN zumutbar sind. Der AG kann auch die Unterbrechung der Arbeiten des Auftragnehmers anordnen, sofern dies aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

XIX-I.) Anmeldung von Mehrkostenforderungen (MKF)

  • Anmeldungen von MKF dem Grunde nach sind nur dann wirksam, wenn darin der maßgebliche Sachverhalt hinreichend genau und nachvollziehbar dargestellt wird und der betroffene Sachverhalt außerhalb der Pauschalvereinbarung liegt.

  • Anmeldungen dem Grunde nach gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne der ÖNORM B 2110, sodass die dort vorgesehene 14-tägige Einspruchsfrist entfällt.

  • MKF müssen hinsichtlich Ihrer Auswirkung auf den Vertrag (zB betroffene oder neue Leistungspositionen, zeitgebundene Kosten, Termin- und sonstige Auswirkungen) vollständig sein.

  • Sind K-Blätter nur teilweise, widersprüchlich oder nicht ausreichend aufgegliedert ausgefüllt oder fehlen sie überhaupt, so gehen hierdurch verursachte Unklarheiten insofern zulasten des Auftragnehmers, als der AG nicht angeführte Werte in plausibler Weise aufteilen oder ergänzen kann.

  • Der AN hat die MKF dem Grunde nach bei Leistungsänderung und bloßer Mengenänderung ehestens, spätestens jedoch vor Leistungsbeginn anzumelden, selbst wenn der Anspruch offensichtlich ist.

  • Bei Störung der Leistungserbringung wir die MKF vom AG nur dann vergütet, wenn der AN die MKF dem Grunde nach ehestens, spätestens jedoch innerhalt eines Monats ab dem Beginn der Leistungsausführung angemeldet hat. Allein dadurch, dass die Arbeiten in Gegenwart eines Überwachungsorgans des Auftraggebers ausgeführt wurden, anerkennt der AG die angemeldet MKF nicht. Selbst wenn solche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages oder wegen Gefahr im Verzug notwendig waren, steht dem AN kein Vergütungsanspruch zu, soweit dessen Leistungen früher als einen Monat vor der Anmeldung dem Grunde nach erbracht wurden. War die Störung der Leitungserbringung für den AN auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt früher nicht erkennbar, so tritt der Anspruchsverlust dennoch spätestens nach Ablauf von vier Monaten nach dem Ende der Ausführung der davon betroffenen Teile der Leistung ein; die Beweislast für die Nichterkennbarkeit der Leistungsstörung trifft den AN. Der Anspruchsverlust tritt stets nur in Ansehung jener Teile der Leistung ein, für die die MKF dem Grunde nach verspätet angemeldet wurde.

  • MKF sind voll umfänglich, ausreichend und nachweislich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einvernehmlich festzulegen.

XIX-II.) Vorlage der MKF der Höhe nach

  • Bei Leistungsänderung hat der AN die MKF, für die entsprechenden Leistungen bei sonstigem Anspruchsverlust, binnen drei Monaten nach Hauptleistungsbeginn der Bauaufsicht und der vergebenden Stelle schriftlich, mittels Fax oder elektronisch vorzulegen.

  • Bei Störung der Leistungserbringung hat der AN die MKF für die entsprechenden Leistungen bei sonstigem Anspruchsverlust, binnen drei Monaten nach rechtswirksamer Anmeldung dem Grunde nach der Bauaufsicht und der vergebenden Stelle schriftlich, mittels Fax oder elektronisch vorzulegen.

  • Bei nicht fristgerechter Vorlage der MKF der Höhe nach, tritt Anspruchsverlust in dem Umfang ein, in dem die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers zu dessen Nachteil führt.

XX.) Optionen

  • Der AN bleibt bis zum Ablauf der im Vertrag bestimmten Frist an dessen als Option bezeichnete Teile gebunden. Er ist im Fall gesonderter Beauftragung zur Erbringung der als Optionen bezeichneten Leistungen verpflichtet; erforderliche Anpassungen der Bedingungen des Vertrags sind im Sinne von: vor Ausübung der Option zu vereinbaren. Bis zum Ablauf der Frist ist der Rücktritt des Auftragnehmers nur aus wichtigem Grund zulässig; die Option erlischt mit Ablauf der Frist oder vorher erfolgter Verständigung des Auftragnehmers von der Nichtausübung der Option.

  • Der AN hat keinerlei Anspruch auf Beauftragung mit den als Option bezeichneten Leistungen bzw auf Vergütung oder Entschädigung bei deren Unterbleiben.

  • Bei Beauftragung mit als Option bezeichneten Leistungen sind diese vom AN zu den Bedingungen seines Angebots und des Vertrags zu erbringen. Mit der Erbringung solcher Leistungen darf vor schriftlicher Beauftragung nicht begonnen werden.

XXI.) Vertragsänderung und Vorschriften nach Vertragsabschluss

  • Kann der AN den Auftrag infolge erst nach Abschluss des Vertrags eingetretener Änderung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften nicht oder nicht auf die vertraglich festgelegte Weise ausführen und erfüllen, so haben die Vertragspartner den Vertrag den geänderten Vorschriften möglichst kostengünstig anzupassen, dabei jedoch den Vorstellungen des Auftraggebers bestmöglich zu entsprechen.

  • Sofern der AN die der vereinbarten Auftragsausführung entgegenstehende Änderung solcher Vorschriften schon bei Vertragsabschluss hätte vorhersehen müssen, trägt er die mit der notwendigen Vertragsanpassung verbundenen Mehrkosten.

XXII.) Arbeitskräfte

  • Der AN hat zur Ausführung seiner vertraglichen Leistungen geeignete Arbeitskräfte einzusetzen. Soweit Arbeitskräfte zur Entgegennahme und Weitergabe von Weisungen berufen bzw berechtigt sind, müssen sie überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Für die Arbeiten hat der AN die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten und leistet Gewähr dafür, dass auch alle seine Subunternehmer diese einhalten, unter anderem auch, um eine Haftung des Auftraggebers im Sinne des Loh- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes zu vermeiden.

  • Der AN hat die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die gesetzwidrige Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu verhindern. Der AG kann die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes jederzeit überprüfen. Zu diesem Zweck hat der AN alle Unterlagen, die die Überprüfung der Arbeitsberechtigung von Arbeitnehmern ermöglichen, an der Arbeitsstelle bereitzuhalten und dem AG Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

XXIII.) Material

  • Der AN hat für die rechtzeitige Beistellung des erforderlichen Materials Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, dem AG auf dessen Verlangen vor der Verwendung des Materials dessen Erzeugungsstelle, Gewinnungsort, Bezugsquelle udgl bekannt zu geben. Der AG oder dessen Vertreter kann den Einsatz von Material, das nicht den anerkannten Regeln der Technik, den Materialproben und -prüfungen, sowie den zugesagten Bedingungen entspricht, untersagen.

  • Jedenfalls muss das Material den Bestimmungen des Bauproduktgesetzes (BGBI I 1997/55) entsprechen und eine eindeutige CE-Kennzeichnung besitzen.

  • Gutachten werden nur anerkannt, wenn sie von einer akkreditierten Prüfanstalt in Österreich oder im Herkunftsstaat des Materials, sofern dieser dem EWR angehört ausgestellt sind. Jedenfalls müssen solche Gutachten in deutscher Sprache verfasst sein, oder es muss eine einwandfreie beglaubigte Übersetzung angeschlossen werden, gleiches gilt auch für Verlegepläne, Gebrauchs- bzw Betriebsanleitungen udgl. Die beauftragte akkreditierte Prüfanstalt muss vom AN unabhängig sein. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der AN, ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, ein Subunternehmer oder ein Konzernbetrieb des ANs, eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft oder eines Subunternehmers maßgebenden Einfluss auf die Prüfanstalt hat.

  • Der AN hat den Verbrauch von Material, das der AG beigestellt hat, nachzuweisen und nach Beendigung seiner Arbeiten unter Zugrundelegung der anerkannten Mengen, sowie der vereinbarten Werte für Streu-, Verschnitt und ähnliche Verluste abzurechnen.

XXIV.) Regieleistungen  

  • Regieleistungen dürfen nur über besondere schriftliche Anordnung der Bauaufsicht durchgeführt und aufgrund der von dieser bestätigten Regieberichte abgerechnet werden. Als Regieberichte sind die vom AG festgelegten Formate zu verwenden (Bezugsquellenauskunft bei der vergebenden Stelle).

  • Mit den vertraglich vereinbarten Preisen sind auch die Kosten der Aufsicht, sowie die Beistellung, Instandhaltung und Wartung von Kleingeräten, Kleingerüsten, Werkzeugen udgl abgegolten. Angehängte Regieleistungen begründen keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung und/oder auf Vergütung der für eine solche etwa anfallenden zeitgebundenen Gemeinkosten. 

  • Unabhängig von der Beschäftigungsgruppe der eingesetzten Arbeitnehmer ist der Abrechnung in jedem Fall nur der Regiestundenpreis für die der erbrachten Regieleistung entsprechende Beschäftigungsgruppe zugrunde zu legen.

XXV.) Rücktritt vom Vertrag – Kündigung

  • Der AG kann jederzeit vom Vertrag insgesamt oder bloß in Bezug auf noch ausständige Teilleistungen zurücktreten. In diesem Fall gebührt dem AN lediglich das auf die bereits erbrachten, sowie auf jene Leistungen, die ihm zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts gerade erbracht werden, einschließlich des verwendeten und schon angeschafften Materials entfallenden Entgelt. Darüber hinaus hat der AN einen Anspruch auf Nachteilsabgeltung gemäß der ÖNORM B 2110. Weitergehende Ansprüche welcher Art auch immer wie z.B. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

  • Aus wichtigen Gründen kann der AG entweder sofort oder unter Setzung einer angemessenen, jedoch 14 Tage nicht übersteigenden Nachfrist vom Vertag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall gebührt dem AN lediglich das auf die bereits erbrachten, sowie auf jene Leistungen, die ihm zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts gerade erbracht werden, einschließlich des verwendeten und schon angeschafften Materials entfallenden Entgelt; weitergehende Ansprüche welcher Art auch immer, wie z.B. Schadenersatzansprüche oder eine Nachteilsabgeltung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Hat der AN den Rücktrittsgrund verschuldet, so hat er dem AG dessen dadurch verursachten Schaden zu ersetzen; machen aus einem solchen Grund Dritte Ansprüche gegen den AG geltend, so hat ihn der AN schad- und klaglos zu halten.

  • Ein wichtiger, der Sphäre des Auftragnehmers zurechnender Grund liegt insbesondere vor, wenn:

(1) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, mangels hinreichen des Vermögen abgewiesen, oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde;

(2) der AN bzw. seine vertretungsbefugten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe oder einzelne von diesen aus anderen Gründen die Fähigkeit, über sein/ihr Vermögen selbst zu verfügen, bzw die Gewerbeberechtigung verloren haben oder vom Strafgericht wegen schwerwiegender Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit rechtskräftig verurteilt wurden;

(3) der AN den Vertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt, insbesondere Material verwendet, das nicht den vertraglichen Spezifikationen entspricht, oder dem AG das Festhalten am Vertrag wegen Umständen aufseiten des Auftragnehmers unzumutbar geworden ist;

(4) der AN den Auftrag ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergibt;

(5) der AN den AG oder Dritte im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder der Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat;

(6) der AN die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht einhält;

(7) der AN die Produktion in einen Staat verlegt, der weder zum EWR gehört, noch ein Drittstaat mit einem Gleichstellungsabkommen ist;

(8) der AN die Arbeitnehmerschutzvorschriften gröblich missachtet oder öffentliche Abgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge beharrlich nicht entrichtet;

(9) der AN die für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung dem AG nicht zur Verfügung stellt.

  • Wird mit dem Vertrag (Rahmenvertrag usw) ein Dauerschuldverhältnis begründet, so kann es der AG aus wichtigen, somit insbesondere aus den angeführten Gründen, nach oder auch ohne Abmahnung mit sofortiger Wirkung aufkündigen, gleichviel ob es befristet oder unbefristet ist.

XXVI.) Übernahme - Gefahrtragung   

Bauüberprüfung

  • Hat der AN dem AG die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen schriftlich mitgeteilt, so kann dieser eine Bauüberprüfung zur Feststellung aller schon erkennbaren Mängel und Schäden, sowie der vollständigen Erbringung aller vertraglich geschuldeten Leistungen und zur Überprüfung aller vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen gemeinsam mit dem AN durchführen. Werden dabei Mängel bzw Schäden oder wird festgestellt, dass Leistungen oder Teile hiervon fehlen, so haben die Vertragspartner Umfang und Befristung der Behebung bzw des Nachtrags zu vereinbaren.

  • Förmliche Übernahme durch Begehung, Abnahme, schriftliche Mitteilung, Dokumentation.

  • Zur Übernahme der vertraglichen Leistung ist ausschließlich der AG zu berufen; dieser ist deren bevorstehende Fertigstellung rechtzeitig mitzuteilen.

  • Die Übernahme hat förmlich zu erfolgen. Über deren Ablauf ist eine von beiden Vertragspartnern zu unterfertigende Niederschrift zu verfassen; erst mit deren Unterfertigung erklärt der AG die vertragliche Leistung für erbracht.

  • Der AG kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, die den Gebrauch der Leistung wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen, oder wenn die die Leistung betreffenden Unterlagen, die nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu übergeben sind (z.B. Bedienungs- und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen), dem AG nicht übergeben wurden, sowie ferner, wenn im Rahmen der Bauüberprüfung festgestellte Mängel nicht vollständig behoben wurden, sofern es sich dabei nicht um geringfügige Mängel handelt.

  • Zur Übernahme benötigte Arbeitskräfte, Geräte und sonstige Behelfe hat der AN auf seine Gefahr und Kosten beizustellen.

  • Gefahrtragung

  • Auf die Gefahrtragung ist die ÖNORM B 2110 anzuwenden bzw die durchgeführte mangelfreie Ab- und Übernahme.

XXVII.) Gewährleistung und Garantie; Schlussfeststellung

  • Der AN leistet uneingeschränkte Gewähr dafür, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen und sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; er leistet auch Gewähr für die Einhaltung aller für die Leistungserbringung einschlägigen, in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen oder von Gleichwertigem und ferner für die einwandfreie Konstruktion und erstklassige Beschaffenheit des Bauwerks, für die richtige Materialauswahl, für die sorgfältige Ausführung aller zur Herstellung des Bauwerks gehörigen Teile und für die Einhaltung aller für die Leistungserbringung maßgeblichen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften.

  • Die Gewährleistung des Auftragnehmers wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich der AG die Überwachung der Ausführung vorbehalten oder dass er allfällige Ausführungsunterlagen beigestellt oder freigegeben hat.

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag nach Unterzeichnung der über die Übernahme aufgenommenen Niederschrift zu laufen. Bietet der AN eine längere Gewährleistungsfrist an, so ist diese maßgeblich.

  • Es bleibt dem Ermessen des Auftraggebers vorbehalten, ob er zunächst Verbesserung, Austausch der Sache, Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – Wandlung verlangt. Fordert er Verbesserung, so hat der Aufragnehmer während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der AN hat auf Verlangen des Auftraggebers mangelhafte Teile der Leistung unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Der AG ist in dringenden Fällen auch berechtigt, nach Verständigung des Auftragnehmers Mängel selbst ohne Setzung einer Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass damit seine Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden würden; ist Gefahr im Verzug, so kann der AG selbst ohne Verständigung des Auftragnehmers auf diese Weise vorgehen.

  • Der AN garantiert dem AG während der Gewährleistungsfrist ausdrücklich die Mängelfreiheit der gesamten Leistung.   

  • Die Kosten der vom AG mit der Überwachung von Mängelbehebungen betrauten Sachverständigen, sowie der Baustellensicherung während der Mängelbehebung trägt der Aufragnehmer.

  • Der AN verzichtet bei jeder Art von Mängel (insbesondere bei offenen und verdeckten Mängeln) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erkennbarkeit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Mängelrüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben wird. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

  • Die Vertragspartner haben innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam eine Schlussfeststellung vorzunehmen.

  • Der AN tritt mit Unterfertigung dieses Vertrages einseitig unwiderruflich an den AG diejenigen zukünftigen Forderungen ab, welche ihm gegenüber von ihm zur Leistungserbringung herangezogener Dritter aufgrund deren mangelhafter Leistungserbringung im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Projekt zustehen können. Hierunter fallen insbesondere Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung (Anspruch auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung oder Wandlung) samt allenfalls bestehender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche und aus dem Titel Schadenersatzes, hierbei in erster Linie auf Ersatz der Kosten der Mängelbehebung. Die Koordination und das Gewährleistungsmanagement liegt davon unberührt beim AN.

  • Im Übrigen ist die der ÖNORM B2110 anzuwenden.

XXVIII.) Schadenersatz und Produkthaftung

  • Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvorschriften stehen dem AG – soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist – ungeschmälert zu; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf solche Ansprüche. Es bleibt dem Ermessen des Auftraggebers vorbehalten, ob er wegen Mängel an der Leistung selbst zunächst entweder Verbesserung oder den Austausch der Sache ober aber sogleich Geldersetz begehrt. Verlangt er Verbesserung, so hat der AN die Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der AN hat auf Verlange des Auftraggebers mangelhafte Teile der Leistung auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich gegen mängelfreie Teile auszutauschen. Der AN haftet für das Verschulden seiner Leute, Subunternehmer und Zulieferanten wie für eigenes Verschulden. Bei jeder Art von Schaden trifft den AN während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft.  Sonstige Einschränkungen und Ausschlüsse der Haftung des Auftragnehmers jedweder Art bzw die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart.

  • Diese Haftungsbegrenzungen gelten sinngemäß auch für Schadenersatz- und Regressansprüche des Auftragnehmers gegen den AG.

  • Wird der AG wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaftungsvorschriften, wegen nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche (Immissionen) oder aus vom AN verursachten Sprengschäden von Dritten in Anspruch genommen, so hält ihn der AN zur Gänze schad- und klaglos.

XXIX.) Schutzrechte - Eigentumsübergang   

  • Das Recht, das vereinbarte Werk und alle damit zusammenhängenden Arbeitsergebnisse auf welche Weise auch immer zu benützen, steht ausschließlich dem AG zu, soweit das Werk, eine vertretbare Körperliche oder unkörperliche Sache ist. Der AG darf ein solches Werk, dessen Ergebnisse (wie Dokumente, Unterlagen und Zeichnungen), sowie sämtliche Nebenleistungen jedenfalls an Dritte veräußern und die Rechte zu deren Nutzung insgesamt oder auch nur teilweise übertragen.

  • Ferner darf der AG jedweden Teil einer Nebenleistung bzw deren Ergebnisse (wie Dokumente, Unterlagen und Zeichnungen), sowie sämtliche darin enthaltene Daten und Informationen jeglicher Art für jedweden Zweck und auf welche Weise auch immer ohne jede Einschränkung verwenden, ändern, bearbeiten, näher ausführen, vervielfältigen, verwerten, an Dritte weitergeben, Nutzungsrechte an Dritte nach seinem Ermessen übertragen oder die Weiterentwicklung durch Dritte vornehmen lassen.

  • Soweit Lizenzen für die weitere Verwendung und Nutzung notwendig sind, hat die der AN kostenlos zu beschaffen.

  • Erfindungen des Auftragnehmers bei Durchführung des Auftrages darf der AG kostenlos benützen.

  • Der AN hat den AG bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung schad- und klaglos zu halten.

  • Der AG darf ihm im Rahmen der Vertragsverhältnisses zugehende Informationen, Spezifikationen und das Know-how des Auftragnehmers ohne zusätzliches Entgelt benützen und verwerten.

  • Die vom AG zur Ausführung des Auftrags überlassenen bzw von ihm finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle udgl bleiben bzw werden dessen Eigentum, dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind nach Leistungserbringung bzw bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an den AG zurückzustellen bzw auszufolgen.

  • Mit der Bezahlung von Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen, Modellen oder Hilfseinrichtungen geht das Eigentum an diesen Gegenständen auf den AG über; sie werden dem AN nur so lange zum bestimmungsgemäßen Gebrauch belassen, wie dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.

XXX.) Versicherungen

  • Der AN hat für den vollen Versicherungsschutz seiner Leute und sonstigen Arbeitskräfte gegen Arbeitsunfälle derart zu sorgen, dass aus solchen keinerlei Ansprüche gegen den AG geltend gemacht werden können, und ihn – sollten solche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden – schad- und klaglos zu halten.

  • Der AN hat vor Ausführungsbeginn eine Haftpflichtversicherung mit einem Versicherungswert von mind. 200% des Auftragswertes unaufgefordert vorzulegen, oder die gesetzlich vorgeschriebene Bauhaftpflichtversicherung gem. Gewerbeordnung.

XXXI.) Zusätzliche Leistungen bei atmosphärischen Einwirkungen

  • Der AN ist auch bei Eintritt von Frost, Schneefall oder sonstigen arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen zur Fortsetzung der übertragenen Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetzes und der technischen Verarbeitungsrichtlinien verpflichtet. Die aus der Fortsetzung der Arbeiten entstehenden Mehrkosten werden vom AG nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise zu inkludieren.                                                                                                                                                                       

 

XXXII.) Rechnungslegung – Abtretungsvermerk

XXXII-I.) Allgemeines

  • Rechnungen und Rechnungsgrundlagen (wie Mengenberechnung udgl.) sind in einfacher Ausfertigung der im Vertrag festgelegten Stelle des Auftraggebers vorzulegen. Angehängte Regieleistungen, für die im Leistungsverzeichnis eigene Positionen vorgesehen sind, sind gemeinsam mit den übrigen Leistungen in den Abschlagsrechnungen zu verrechnen.

  • Die Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und zumindest folgende Punkte zu enthalten:

(1) Name und Anschrift des Empfängers mit UID-Nummer

(2) Name und Anschrift des Liefernden/Leistenden mit UID-Nummer

(3) Rechnungsdatum

(4) Fortlaufende Rechnungsnummer mit Lieferdatum

(5) Art bzw. Umfang der Bauleistung; gegliedert in Menge, Einheit, Bezeichnung der Leistung/Ware, Preis/Einheit (€), Betrag in €

(6) Nettoentgelt der Bauleistung

(7) Hinweis auf Übergang der Steuerschuld (z.B: §19 Abs. 1 UstG)

(8) Bankverbindung mit Kontonummer, IBAN und BIC des Leistenden

(9) vereinbarte Zahlungskonditionen

  • Ist eine Forderung gegen den AG abgetreten, so ist eine allfällige Verständigung des Auftraggebers hiervon ausschließlich in Form eines im Rechnungskopf in Fettdruck hervorgehobenen Vermerk vorzunehmen.

XXXII-II.) Mengenermittlung  

  • Die Aufmaße dürfen der Abrechnung nur so weit zugrunde gelegt werden, als sie mit der Bauaufsicht gemeinsam abgestimmt wurden.

  • Die Aufmaße der einzelnen Leistungspositionen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend anhand der ÖNORM A 2063 schlussrechnungsmäßig (also keine Schätzungen) zu ermitteln. Verzögerungen, die auf nicht fortlaufend erfolgte Erstellung der Aufmaßblätter zurückzuführen sind, gehen zulasten des Auftragnehmers. Die Bauaufsicht bestätigt mit der Fertigung der Aufmaßfeststellung nur die ausgeführte Leistung, ohne dass dadurch den Feststellungen anlässlich der Übernahme vorgegriffen würde, nicht jedoch die Korrektheit der tatsächlichen Mengen, sofern nicht gemeinsam nachweislich aufgenommen und dokumentiert.

  • Die Abrechnung hat automationsunterstützt gemäß ÖNORM A 2063 zu erfolgen. Die Prüfung der Mengen und Rechnungsbeträge muss auch auf manuelle Weise möglich sein, sodass vom AN alle für die Nachvollziehbarkeit der Mengenermittlung erforderlichen Informationen elektronisch verarbeitbar aufgelistet werden müssen.

XXXII-III.) Abschlagsrechnung, Abschlagszahlung, Zahlungsplan, Teil- & Schlußrechnung

  • Der AN kann Abschlagszahlungen während der Ausführung monatlich oder nach einem vereinbarten Zahlungsplan jeweils aufgrund von Abschlagsrechnungen verlangen. Diesen Abschlagsrechnungen ist jeweils eine Bestätigung des Auftragnehmers beizulegen, mit der dieser versichert und bestätigt, dass er sämtliche Ansprüche seiner Dienstnehmer im Zusammenhang mit deren Leistung im rechnungsrelevanten Zeitraum bei dem gegenständlichen Bauvorhaben, sowie die damit zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, sodass eine Haftung des Auftraggebers ausscheidet. Stichtag für den monatlichen Abrechnungszeitraum ist jeweils der letzte Tag des Monats.

  • Teilschluss- und Schlussrechnungen sind vom AN unter Anschluss aller Abrechnungspläne und -belege, sowie der Nachweise über den Verbrauch der vom AG beigestellten Materialien nach Abstimmung der Aufmaße, sowie unter Anschluss einer Bestätigung, mit der dem AG versichert wird, dass der AN sämtliche Ansprüche seiner Dienstnehmer im Zusammenhang mit deren Leistung im rechnungsrelevanten Zeitraum bei dem gegenständlichen Bauvorhaben, sowie die damit zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, sodass eine Haftung des Auftraggebers ausscheidet, vorzulegen. Allfällige Fehlbeträge aus den Verbrauchsnachweisen sind bei der Ermittlung der Teilschluss- oder Schlussrechnungssumme zu berücksichtigen. Rechnungen sind als Teilschluss- bzw Schlussrechnungen zu bezeichnen, wenn ihnen Abschlagsrechnungen vorangegangen sind. Abschlagszahlungen sind anzuführen und abzusetzen.

  • Rechnungen sind immer und grundsätzlich kumulierend und fortlaufend zu erstellen. 

XXXIII.) Zahlung

  • Die Zahlungsfristen werden – mit Ausnahme der Abschlagsrechnungen – erst in Gang gesetzt, wenn die vertraglichen Leistungen mängelfrei erbracht sind.

  • Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung bzw der die Zahlungsfrist sonst auslösenden Urkunde zu leisten. Der AG ist berechtigt, vom Betrag jeder einzelnen Rechnung (gleichviel, ob Vorauszahlungs-, Teil-, Abschlags- oder Schlussrechnung) bzw von dessen unstrittigem Teil oder von dem sonst zur Zahlung anstehenden Betrag den jeweils vereinbarten Skonto abzuziehen, sofern dieser Betrag bzw der unstrittige Teil dieses Betrages innerhalb der jeweils vereinbarten Skontofrist gezahlt wird. Zu Recht einbehaltene Skonti bleiben davon unberührt, dass die vereinbarte Zahlungs- bzw Skontofrist bei anderen Zahlungen nicht eingehalten wird. Die Zahlungs- bzw Skontofrist wird nur in Gang gesetzt, wenn der AG eine diesen Vertragsbedingungen entsprechende Rechnung zugeht. Geht die bedingungsgemäße Rechnung erst nach dem Gefahrenübergang beim AG ein, so beginnt die Zahlungs- bzw Skontofrist erst ab dem Zugang der Rechnung zu laufen.

  • Der AG leistet Zahlungen ausschließlich durch Überweisung.

  • Über die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Entschädigung für Betreibungskosten hinausgehende Ansprüche wegen Verzögerung der Zahlung stehen dem AN nicht zu.

XXXIV.) Sicherstellungen

  • Der AG ist berechtigt, jederzeit vom AN eine Erfüllungsgarantie in Gestalt einer abstrakten Bankgarantie einer österreichischen Großbank in Höhe von 20% des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Der AN ist verpflichtet, die Erfüllungsgarantie binnen 21 Tagen ab Aufforderung durch den AG zu übergeben, widrigenfalls der AG berechtigt ist, unter Setzung einer einwöchigen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber Zahlungen in Höhe des Garantiebetrages zurückzubehalten. Die Garantie hat eine Gültigkeitsdauer bis mindestens drei Monate nach dem geplanten Fertigstellungstermin aufzuweisen. Bei Zusatzleistungen/Leistungsänderungen usw. ist auf Verlangen des Auftraggebers der Garantiebetrag an die geänderte Auftragssumme anzupassen. Sobald erkennbar wird, dass der geplante Fertigstellungstermin nicht gehalten werden kann, hat der AN die Bankgarantie entsprechend zu verlängern und dem AG unaufgefordert zu übergeben, andernfalls der AG berechtigt ist, die Garantie in Anspruch zu nehmen und den Garantiebetrag als Sicherstellung zu verwahren. Die Inanspruchnahme der vom AN gelegen Garantie durch den AG ist weder an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragsnehmers (bzw an die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse) noch an ein rechtskräftiges Urteil gebunden. Kosten dieser Sicherstellung sind vom AN zu tragen.

  • Der Deckungsrücklass beträgt 5% und der Haftungsrücklass 3% des Bruttorechnungsbetrages.

  • Der Deckungs- und der Haftungsrücklass dienen der Abdeckung aller Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag, wegen Bereicherung des Auftragnehmers, sowie aus Anlass der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen.

XXXIV-I.) Garantieerklärung  

  • Soweit der AN aufgrund besonderer Vereinbarungen Garantieerklärungen beibringen kann oder muss, akzeptiert der AG nur solche Haftungserklärungen, die dem Vertragssinn, Projekt und Vertragsinhalt entsprechen.

  • Mangels eines beigeschlossenen Musters akzeptiert der AG nur von in Österreich, ansässigen Banken in deutscher Sprache und in Euro (EUR) ausgestellte, unwiderrufliche Garantieerklärungen, in denen sich deren Aussteller verpflichtet, den garantierten Betrag binnen drei Tagen ab dem Zugang der Zahlungsaufforderung des Auftraggebers unter Verzicht auf jedwede Einwendung aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis an ihn zu zahlen. Ferner muss in solchen Garantieerklärungen festgelegt sein, dass auf Rechtsstreitigkeiten aus der Garantie österreichisches Recht anzuwenden und Wien als Gerichtsstand vereinbart ist.

  • Die vorangehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für Rücklassversicherungen.

XXXV.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Streitvereinbarung    

  • Erfüllungsort der Zahlungen aufgrund dieses Vertrages ist Wien.

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Wien. Der AG ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag auch bei jenem Gericht anzubringen, dass nach dem für den Staat, in dem der AN seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

  • Auf sämtliche (Rechts-)Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind ausschließlich die österreichischen Sachnormen anzuwenden.

  • Im Falle von Streitigkeiten ist der AN nicht berechtigt, seine Vertragsleistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen.

XXXVI.) Schlussbestimmungen

  • Auf allen für den AG bestimmten Papieren, wie Rechnungen, Gutschriften, Lohnlisten, Regieberichten, Ladescheinen, Frachtbriefen, Versand- und Lieferscheinen, Abschnitten der Begleitadressen, Kolliklebezetteln und dgl ist stets die Bestellnummer bzw Auftragsdaten des Auftraggebers deutlich anzuführen. In der Korrespondenz ist außer der Bestellnummer das Briefzeichen der Vorkorrespondenz zu wiederholen. Schriftstücke ohne diese Angaben gelten im Zweifel als nicht eingelangt. Fehlt aber die Angabe der Bestellnummer, so kann der AG die Annahme verweigern oder bereits übernommene Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurücksenden.

  • Der AN hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei Beschriftungen, Produktbeschreibungen, Bedienungsvorschriften und -anleitungen etc. stets der deutschen Sprache zu bedienen.

  • Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie alle Erklärungen im Zuge der Vertragsabwicklung sind an die Schriftform bzw an das Fax oder die elektronische Übermittlung gebunden.

  • Alle mit der Vertragserrichtung zusammenhängenden Gebühren und Abgaben trägt der AN

  • Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Vertragsbestimmung vereinbaren die Vertragsparteien, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und inhaltlich der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  • Sämtliche ÖNORMEN sind bei der Austrian Standards plus GmbH in Wien erhältlich und vom AN gegebenenfalls kostenlos zur Projektbearbeitung beizustellen.

  • Andere AGB´s als die gegenständlichen werden nicht akzeptiert und sind grundsätzlich ausgeschlossen.

bottom of page